Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Befunde besteht und auf diese medizinischen Berichte abgestellt werden kann. So ist erstellt, dass der Privatkläger infolge des Messereinsatzes anlässlich der Auseinandersetzung am Rücken je eine 0.8 cm lange bis 0.4 cm breit klaffende, eine 1.3 cm lange bis ca. 0.5 cm breit klaffende Hautdurchtrennung sowie eine weitere Stichverletzung im Bereich des linken Schulterblatts erlitt.