und 198 ff.) und dem forensischtoxikologischen Abschlussbericht inkl. forensisch-toxikologischer Alkoholbestimmung betreffend den Privatkläger (pag. 186 ff.) sind unbestritten (pag. 993). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Befunde besteht und auf diese medizinischen Berichte abgestellt werden kann.