sowie des Privatklägers, welcher die Beschuldigten nicht über Gebühr belastete oder den Vorfall aggravierte, sondern ein nachvollziehbares, selbsterlebtes Bild der Auseinandersetzung aufzuzeigen vermochte, geht die Kammer beweiswürdigend davon aus, dass die gesamte Gruppe, welcher auch die beiden Beschuldigten angehörten, gemeinsam gegen den Privatkläger vorgingen und dieser namentlich auch durch den Beschuldigten 2 mit Fäusten traktiert wurde. 10.3.3 Messereinsatz des Beschuldigten 1 Betreffend den Beschuldigten 1 und den ihm vorgeworfenen Einsatz eines Messers ist vorab auf das Verletzungsbild des Privatklägers einzugehen.