Für die Frage der Rolle des Beschuldigten 2 kann nicht – wie von der Verteidigung geltend gemacht – einzig und alleine auf die Aussagen von W.________ abgestellt werden; umso mehr vor dem Hintergrund, dass dieser das Geschehen nur lückenhaft verfolgen konnte. Die Kammer stützt sich auf die glaubhaften Aussagen der nicht involvierten Zeugen, wobei die Aussagen von W.________ insoweit weniger verlässlich sind, als dieser während des Tatzeitpunkts mit einer anderen Aufgabe betraut war, welche seine Aufmerksamkeit erforderte. Er ist mitnichten der «Kronzeuge», wenngleich auch er in Anbetracht seiner Situation aufrichtige Aussagen machte.