38 ten, sondern eben auch jenen des Beschuldigten 2, welcher seine Involvierung ins tätliche Geschehen nicht bestritt. Die Kammer geht davon aus, dass sämtliche Auskunftspersonen unter Berücksichtigung des jeweiligen Zeitpunkts der Beobachtungen sowie der einzelnen Perspektiven nach bestem Wissen und Gewissen aussagten. Für die Frage der Rolle des Beschuldigten 2 kann nicht – wie von der Verteidigung geltend gemacht – einzig und alleine auf die Aussagen von W.________ abgestellt werden;