Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, warum der Beschuldigte 2 wahrheitswidrig hätte aussagen sollen, an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein, wenn er in Tat und Wahrheit das Geschehen nur aus einer gewissen Distanz beobachtet hätte. So wäre ihm in letzterem Fall das Strafverfahren doch um einiges leichter gefallen. Dass die Körperverletzungstatbestände lediglich durch zwei Täter gesetzt worden seien und nicht auch durch diejenigen, die anfänglich vielleicht noch einen bedrohlichen Eindruck gemacht hätten, ist eine Annahme, welche nicht nur den Aussagen der Auskunftspersonen X.________, Y.________, Z.___