Damit verkennt die Verteidigung, dass gerade der Beschuldigte 2 selber zu keinem Zeitpunkt bestritt, in die Auseinandersetzung involviert gewesen zu sein, sondern sich selber eben nicht als passiven Zuschauer aus sicherer Entfernung, sondern als Schlichter zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger darstellte und sogar zu Protokoll gab, vom Privatkläger auch geschlagen worden zu sein. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, warum der Beschuldigte 2 wahrheitswidrig hätte aussagen sollen, an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein, wenn er in Tat und Wahrheit das Geschehen nur aus einer gewissen Distanz beobachtet hätte.