__ seine Aufmerksamkeit den zahlenden Fahrgästen zuwandte, nicht durch andere Aussagen aufgefüllt werden könne. Dem Beschuldigten 2 zu unterstellen, irgendwie involviert gewesen zu sein, gehe nicht an. Damit verkennt die Verteidigung, dass gerade der Beschuldigte 2 selber zu keinem Zeitpunkt bestritt, in die Auseinandersetzung involviert gewesen zu sein, sondern sich selber eben nicht als passiven Zuschauer aus sicherer Entfernung, sondern als Schlichter zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger darstellte und sogar zu Protokoll gab, vom Privatkläger auch geschlagen worden zu sein.