Weiter sagte er aus, gesehen zu haben, dass J.________ mit der Flasche geschlagen habe. Er sei dann auch gegangen, aber was J.________ dann gemacht habe, wisse er nicht mehr (pag. 896 Z. 1 ff.). Es muss sich hierbei um eine Schutzbehauptung handeln, zumal offensichtlich ist, dass der Beschuldigte 2 ganz nahe am Geschehen dran gewesen sein muss. Bei Fragen zum Messer machte er auch bei der Vorinstanz Nichtwissen geltend (pag. 896 Z. 14 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten 2 plädierte, dass die Lücke im Sachverhalt, welche entstanden sei, nachdem W.________ seine Aufmerksamkeit den zahlenden Fahrgästen zuwandte, nicht durch andere Aussagen aufgefüllt werden könne.