37 te der Beschuldigte 2 vage Aussagen zur konkreten Auseinandersetzung und machte Erinnerungslücken geltend (pag. 448 Z. 76 f.); er räumte aber auch ein, einen Fehler gemacht zu haben (pag. 448 Z. 78 f.). Er bestritt indes, T.________ gesagt zu haben, dass er sich an ihn wenden solle, wenn er ein Problem habe, da sein Kollege ein Messer dabei habe (pag. 449 Z. 91 ff.). Er erklärte, dass J.________ nach der Schlägerei über Schmerzen im Bein geklagt habe und sie daraufhin seine Hosen ein bisschen heruntergezogen und seine Verletzung gesehen hätten (pag. 451 Z. 177 ff.).