437 Z. 200 ff.). Dass der Beschuldigte 2 sich nicht daran erinnern konnte, wo er sich eine Handverletzung zuzog, welche in der Folge verarztet werden musste, erscheint lebensfremd. Er erklärte, das Messer (kleines, rotes Schweizermesser, pag. 438 Z. 239) gesehen zu haben, aber nicht zu wissen, wer genau das Messer in der Hand gehabt habe (pag. 438 Z. 239 und Z. 254). Bei der Staatsanwaltschaft mach-