Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte 2 selber seine Involvierung in die Auseinandersetzung nicht bestritt. So gab er im Rahmen seiner delegierten Einvernahme vom 14. Mai 2019 zu Protokoll, vom Privatkläger geschubst worden zu sein, nachdem er zwischen ihn und den Beschuldigten 1 gegangen sei. Er habe seinen Kopf auf einem Reklameständer aus Aluminium aufgeschlagen und sei bewusstlos geworden. Ein Messer habe ihn auch noch getroffen; seine Hand sei voller Blut gewesen (pag. 434 Z. 76 ff.). Er erklärte, nicht genau zu wissen, woher er diese Messerverletzung habe. Er wisse nicht genau, ob der Privatkläger oder andere ihn mit dem Messer verletzt hätten (pag. 437 Z. 200 ff.).