die einzige war, die von einem Angriff von zwei Tätern sprach, während die übrigen bestätigten, dass eine Tätergruppe auf den Privatkläger losging. Die Verteidigung des Beschuldigten 2 argumentiert, es sei bekannt, dass es sich bei den vorderen Tätern um den Beschuldigten 1 und J.________ gehandelt habe. Die anderen Täter seien weiter hinten gestanden und der Beschuldigte 2 weder von W.________ noch von X.________ identifiziert worden. Es gebe keine Aussage, wonach der Beschuldigte 2 den Privatkläger geschlagen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte 2 selber seine Involvierung in die Auseinandersetzung nicht bestritt.