1392 Z. 6 und 8). Insgesamt geht der Privatkläger über sämtliche Einvernahmen hinweg von mehreren Tätern aus, wobei er – angesichts seiner Schutzhaltung – nach Auffassung der Kammer verständlicherweise nicht rekonstruieren konnte, welcher Täter genau welche Handlung verübte. So erklärte der Privatkläger denn auch, nicht zu wissen, wer ihn am Rücken verletzt habe (pag. 339 Z. 138). Aus dem Gesagten folgt, dass die Auskunftsperson W.________ die einzige war, die von einem Angriff von zwei Tätern sprach, während die übrigen bestätigten, dass eine Tätergruppe auf den Privatkläger losging.