Die Verteidigung des Beschuldigten 2 macht geltend, der Privatkläger habe nicht sagen können, welche Handlungen der Beschuldigte 2 gemacht habe, sondern einzig bestätigen können, dass er Teil der Gruppe gewesen sei. Dies ist insoweit wenig überraschend, als der Privatkläger konstant zu Protokoll gab, sich mit den Armen vor dem Gesicht geschützt zu haben, als er attackiert worden sei (pag. 338 Z. 76, pag. 345 Z. 102 f., pag. 372 Z. 143 ff., pag. 1392 Z. 6 und 8).