Auf Frage, ob er eine Erinnerung habe, was die beiden Beschuldigten gemacht haben könnten, erklärte der Privatkläger, dass ihm vor allem derjenige mit der Brille aufgefallen sei. Sie hätten begonnen, ihn zu schlagen und er habe sich geschützt. Er habe nicht gesehen, wer alles zuschlug (pag. 1393 Z. 6). Die Verteidigung des Beschuldigten 2 macht geltend, der Privatkläger habe nicht sagen können, welche Handlungen der Beschuldigte 2 gemacht habe, sondern einzig bestätigen können, dass er Teil der Gruppe gewesen sei.