Sie habe nicht gesehen, ob dem Opfer eine Flasche auf den Kopf geschlagen wurde; dies sei eine Vermutung von ihr aufgrund der Verletzung des Opfers an der Stirn und des dumpfen Geräuschs (pag. 298 Z. 74 ff.). Die Täter seien nahe beieinander gewesen und es dünke sie, dass alle auf das Opfer gegangen seien (pag. 299 Z. 106 f.). Auch O.________ – ein Freund des Privatklägers – erklärte, es hätten sich mehrere Täter auf den Privatkläger gestürzt, wobei er selber im Moment der Schlägerei im Moonliner M1 gesessen sei und aufgrund des Moonliner M4, welcher zwischen seinem Moonliner und der Auseinandersetzung gestanden sei, deren Ablauf nicht genau habe verfolgen können (pag.