derjenige mit der Sonnenbrille und ein anderer seien auf ihn zugekommen, die anderen seien weiter hinten gestanden. Es liege keine einzige Aussage vor, wonach diejenigen, die zwei Meter weiter hinten gestanden seien, gegenüber dem Privatkläger tätlich geworden seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Auskunftsperson Y.________, AE.________-Securitymitarbeiter und zur Tatzeit im Einsatz für die Moonliner, zu Protokoll gab, er sei zum Bus (Moonliner) gelaufen, als er im Minimum 5–6 Personen gesehen habe, welche auf eine Person losgegangen seien. Es seien alle aufs Mal gekommen und hätten ihn zuerst in die Bauchgegend getre-