252 f. Z. 74 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten 2 argumentiert, gemäss Aussage von W.________ seien der Täter mit der Glasflasche und ein weiterer Täter dem Beschuldigten am nächsten gestanden, während der Rest der Gruppe – inkl. dem Beschuldigten 2 – rund zwei Meter hinter den beiden gewesen seien. Dies habe der Privatkläger anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme auch bestätigt; derjenige mit der Sonnenbrille und ein anderer seien auf ihn zugekommen, die anderen seien weiter hinten gestanden.