252 Z. 36 ff.). In der Zwischenzeit seien ein paar weitere Fahrgäste in den Bus gekommen und er habe nicht mehr so gesehen, was in dieser Zwischenzeit passiert sei (pag. 252 Z. 39 ff.). Hieraus folgt bereits, dass W.________ entgegen den Aussagen der Verteidigung des Beschuldigten 2 den Ablauf der Auseinandersetzung gerade nicht von «von A–Z», sondern mit Unterbrüchen verfolgte, da er wiederholt bei seinen Fahrgästen einkassieren musste. Mit der Verteidigung des Beschuldigten 2 ist indes festzuhalten, dass W.________ anlässlich seiner Einvernahme von zwei Tätern sprach.