34 10.3.2 Fortgang der Auseinandersetzung, Rolle des Beschuldigten 2 Die Verteidigung des Beschuldigten 2, welche W.________ als die entscheidende Auskunftsperson bezeichnete, machte vor der oberen Instanz geltend, es handle sich bei ihm um die einzige Auskunftsperson, welche die Auseinandersetzung «von A–Z» gesehen habe, währenddessen die anderen nur Auszüge wiedergegeben hätten. Vor diesem Hintergrund ist auf die Äusserungen der Auskunftspersonen einzugehen.