In der Folge kam es zum Gespräch zwischen den Parteien, wobei J.________ den Privatkläger zum Eins zu Eins aufforderte. Der Privatkläger selber wich dem Gespräch – trotz Überzahl der Gegner – nicht aus und erklärte sich sogar mit dem Eins zu Eins, allerdings nicht mit der Örtlichkeit der BB.________(Örtlichkeit) einverstanden. In der Folge kam es zum tätlichen Übergriff der Beschuldigten auf den Privatkläger.