Die Versionen der Beschuldigten zum Anfang der Auseinandersetzung sind widersprüchlich, unlogisch und stehen nicht nur in drastischem Widerspruch zueinander, sondern insbesondere auch zu jener der zahlreichen Auskunftspersonen, weshalb nicht auf sie abgestellt werden kann. Vielmehr ist beweiswürdigend davon auszugehen, dass die beiden Beschuldigten und der Privatkläger sich unter dem AA.________(Örtlichkeit) beim DD.______(Örtlichkeit) wieder trafen, nachdem Erstere dort zu Fuss eintrafen und Letzterer noch Geld abheben wollte, um mit dem Moonliner nach Hause zu fahren. In der Folge kam es zum Gespräch zwischen den Parteien, wobei J._____