erhellt wenig Aufschlussreiches. Zwar gab er anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung vom 6. Juni 2019 betreffend den Vorfall beim DD.______(Örtlichkeit) zu Protokoll, am besagten Abend mit den beiden Beschuldigten unterwegs gewesen zu sein (pag. 379 Z. 68 f.), womit er bereits Divergenzen in den Aussagen der Beschuldigten offenlegte, welche partout nur zu zweit unterwegs gewesen sein wollten und die Anwesenheit von J.________ (und weiteren Personen) nur zaghaft und nach erdrückenden Vorhalten einräumten. Am eigentlichen «Problem» wollte aber J.________ nicht beteiligt gewesen sein (pag. 379 Z. 77).