Beim Beschuldigten 2 wird augenfällig, dass er mit zunehmender Verdichtung von Aussagen und Indizien, welche gegen seine Version des Geschehensablauf sprechen, vager in seinen Aussagen wird und Erinnerungslücken geltend macht. Eine widerspruchsfreie und nachvollziehbare Darstellung der Ausgangslage, welche schlussendlich in der tätlichen Auseinandersetzung mündete, fehlt auch beim Beschuldigten 2. Sodann äusserte auch die Verteidigung des Beschuldigten 2 sich vor der oberen Instanz nicht mehr zu dessen Schilderungen. Auch aus den Aussagen J.________ erhellt wenig Aufschlussreiches.