33 (pag. 897 Z. 38 ff). Vor der oberen Instanz äusserte der Beschuldigte 1 sich nicht mehr zur Sache (pag. 1397 Z. 14 ff.). Beim Beschuldigten 2 wird augenfällig, dass er mit zunehmender Verdichtung von Aussagen und Indizien, welche gegen seine Version des Geschehensablauf sprechen, vager in seinen Aussagen wird und Erinnerungslücken geltend macht.