Er erinnere sich nicht so gut an die Sache. Das sei alles, woran er sich erinnere. Sie hätten einen Fehler gemacht (pag. 448 Z. 73 ff.). Vor der Vorinstanz erklärte der Beschuldigte 2 auf Frage, wie es zu dieser Auseinandersetzung beim EE.______(Laden)/AA.________(Örtlichkeit) gekommen sei, dass er einfach hinten gewesen sei, dann – er wisse nicht genau wie – einfach gekommen sei und es dann einfach passiert sei (pag. 896 Z. 20 ff.). Er sei eigentlich hinten und mit dem Handy beschäftigt gewesen, dann nach vorne gekommen, wo er das Problem gesehen habe. Er erinnere sich nicht mehr gut, weil er betrunken gewesen sei