436 Ziff. 140 ff.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten 1, wonach der Privatkläger zuerst auf den Beschuldigten 2 losgegangen sei, gab er zu Protokoll, dass dem nicht so sei und der Beschuldigte vielleicht meine, dass der Privatkläger ihn angegriffen habe, als er diesen von sich weggeschoben habe (pag. 437 Z. 188 ff.). Von weiteren Beteiligten – insbesondere J.________ – war auch beim Beschuldigten 2 zunächst keine Rede. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht erwogen, dass der Beschuldigte 2 das Kerngeschehen bereits in seiner ersten Einvernahme nicht gleichbleibend schilderte und einerseits davon sprach, in die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten 1 da-