Auch nach Konfrontation mit belastenden Aussagen anderer Beteiligter – insbesondere auch der anderen Angreifer – versuchte der Beschuldigte 1 wenig einleuchtend, seine Aussagen zu relativieren und machte wiederholt Nichtwissen geltend. Der Beschuldigte 2 seinerseits erklärte ebenfalls, nur mit dem Beschuldigten 1 alleine unterwegs gewesen zu sein und gab zu Protokoll, dass der Privatkläger zum Beschuldigten 1 gegangen sei, sie sich geschlagen hätten und er selber dazwischen gegangen sei (pag. 436 Ziff.