Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass in den Aussagen des Beschuldigten 1 mehrere offensichtliche Lügen auszumachen sind. So wollte er anfänglich nur zu zweit mit dem Beschuldigten 2 unterwegs gewesen sein und nicht wissen, wer J.________ sei. Auch nach Konfrontation mit belastenden Aussagen anderer Beteiligter – insbesondere auch der anderen Angreifer – versuchte der Beschuldigte 1 wenig einleuchtend, seine Aussagen zu relativieren und machte wiederholt Nichtwissen geltend.