890 Z. 3 ff.), er selber die verletzte Hand des Beschuldigten 2 gesehen habe – wobei er nicht wisse, ob der Privatkläger dies verursacht habe oder es davor schon so gewesen sei –, der Beschuldigte 2 dann ein wenig geschrien habe (pag. 490 Z. 77 ff.) und der Privatkläger schliesslich mit einem Messer in der Hand auf ihn zugekommen sei (pag. 490 Z. 80 f.). Vor der oberen Instanz äusserte der Beschuldigte 1 sich nicht mehr zur Sache (pag. 1397 Z. 14 ff.). Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass in den Aussagen des Beschuldigten 1 mehrere offensichtliche Lügen auszumachen sind.