Auf Nachfrage, wonach der Verdacht bestehe, dass J.________ bei der Auseinandersetzung dabei gewesen sei, beteuerte der Beschuldigte 1, nichts zu wissen (pag. 475 Z. 378 ff.). Selbst als der Beschuldigte 1 darauf hingewiesen wurde, dass J.________ seinen Strafbefehl akzeptiert habe, in welchem stehe, dass er den Privatkläger beim EE.______(Laden) zum 1:1 herausgefordert und diesem eine Flasche über den Kopf gezogen habe, sagte der Beschuldigte 1, dass er nicht