Auf Frage, ob der in der Fotodokumentation vom Beschuldigten 1 erkannte J.________ am 4./5. Mai 2019 auch dabeigewesen sei, sagte der Beschuldigte 1 schliesslich aus, dass er diesen nicht gesehen habe und nur wisse, dass der Beschuldigte 2 und er alleine dort gewesen seien (pag. 474 Z. 322 f.). Auf Vorhalt der Aussage von J.________, wonach dieser in der besagten Nacht mit den beiden Beschuldigten unterwegs gewesen sei, erklärte der Beschuldigte 1, diesen vielleicht zu 30 % in der Disco gesehen zu haben (pag. 474 Z. 332 ff.). Auf Nachfrage, wonach der Verdacht bestehe, dass J.________ bei der Auseinandersetzung dabei gewesen sei, beteuerte der Beschuldigte 1, nichts zu wissen (pag.