470 Z. 140 ff.). Er könne 100 % sagen, dass der Beschuldigte 2 und er alleine dort gewesen seien (pag. 470 Z. 155). Der Beschuldigte 1 beteuerte zunächst auch, nicht gesehen zu haben, dass der Privatkläger mit einer Glasflasche geschlagen worden sei (pag. 473 Z. 251 ff.) und nichts über eine Person mit Sonnenbrille oder eine Verletzung eines Beteiligten am Oberschenkel zu wissen (pag. 473 Z. 256 ff.). Auf Frage, ob der in der Fotodokumentation vom Beschuldigten 1 erkannte J.________ am 4./5. Mai 2019 auch dabeigewesen sei, sagte der Beschuldigte 1 schliesslich aus, dass er diesen nicht gesehen habe und nur wisse, dass der Beschuldigte 2 und er alleine dort gewesen seien (pag.