434 Z. 75 ff.). Er sei dann aufgestanden und nach Hause gegangen wie jeder normale Mensch (pag. 434 Z. 79 ff.). Die Beschuldigten hielten auch nach Vorhalt belastender Erkenntnisse an ihren Darstellungen fest. So wurde dem Beschuldigten 1 im Rahmen seiner delegierten Einvernahme vom 7. Juni 2019 die Aussage des Beschuldigten 2 vorgehalten, wonach der Privatkläger zuerst den Beschuldigten 1 angegriffen habe. Der Beschuldigte 1 meinte hierzu, der Privatkläger habe sie beide angegriffen. C.________ (gleicher Vorname wie Beschuldigter 2) sei vor ihm gewesen, dann sei das Problem entstanden (pag. 470 Z. 140 ff.).