18 f. Z. 155 f.). Der Beschuldigte 2 brachte anlässlich seiner ersten delegierten Einvernahme vom 14. Mai 2019 im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass er und die Person, welche mit ihm zur Polizei gekommen sei (gemeint: der Beschuldigte 1) zum Bahnhof gegangen seien, wo sie den Privatkläger wiedergesehen hätten (pag. 434 Z. 74 f). Der Privatkläger sei dann auf den Beschuldigten 1 losgegangen, woraufhin er dazwischen gegangen sei. Der Privatkläger habe ihn dann geschubst, woraufhin er mit seinem Kopf auf einem Reklameständer aus Aluminium aufschlug. Er sei bewusstlos geworden. Ein Messer habe ihn auch noch getroffen und seine Hand sei voller Blut gewesen (pag. 434 Z. 75 ff.).