Die Aussagen beider Beschuldigter, wonach der Privatkläger die tätliche Auseinandersetzung initiiert habe, steht in offenkundigem Widerspruch zu den Beobachtungen der Auskunftspersonen. Sodann waren sich die Beschuldigten nicht einig, wer überhaupt zuerst vom Privatkläger angegriffen wurde. Der Beschuldigte 1 erklärte anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 10. Mai 2019 zum Vorfall beim DD.______(Örtlichkeit) im Wesentlichen, sie seien