Nach Auffassung der Kammer sind keine Gründe ersichtlich, weshalb betreffend die Angaben zum Anfang der Auseinandersetzung nicht auf die glaubhaften Aussagen der Auskunftspersonen und des Privatklägers abzustellen ist. Die Beschuldigten ihrerseits vermochten keine stringente Schilderung betreffend den Anfang der Auseinandersetzung vorzubringen und die Vorinstanz hat zu Recht auf die zahlreichen, teils eklatanten Widersprüche in den Aussagen der Beschuldigten hingewiesen. Die Aussagen beider Beschuldigter, wonach der Privatkläger die tätliche Auseinandersetzung initiiert habe, steht in offenkundigem Widerspruch zu den Beobachtungen der Auskunftspersonen.