Aus Sicht der Kammer ist entscheidend, dass die Aussagen des Privatklägers – trotz kleinerer Unstimmigkeiten – in wesentlichen Punkten gleichbleibend und nachvollziehbar sind und in ihrer Gesamtheit ein authentisches und glaubhaftes Bild zum Beginn der Auseinandersetzung zeichnen, welches – im Gegensatz zu den Aussagen der beiden Beschuldigten – mit den spezifischen Beobachtungen der Auskunftspersonen in Einklang zu bringen sind. Nach Auffassung der Kammer sind keine Gründe ersichtlich, weshalb betreffend die Angaben zum Anfang der Auseinandersetzung nicht auf die glaubhaften Aussagen der Auskunftspersonen und des Privatklägers abzustellen ist.