Vor der oberen Instanz wiederum konnte der Privatkläger weitgehend an seine überzeugenden Zweit- und Drittaussagen anknüpfen. Aus Sicht der Kammer ist entscheidend, dass die Aussagen des Privatklägers – trotz kleinerer Unstimmigkeiten – in wesentlichen Punkten gleichbleibend und nachvollziehbar sind und in ihrer Gesamtheit ein authentisches und glaubhaftes Bild zum Beginn der Auseinandersetzung zeichnen, welches – im Gegensatz zu den Aussagen der beiden Beschuldigten – mit den spezifischen Beobachtungen der Auskunftspersonen in Einklang zu bringen sind.