In diesem Moment habe er gesehen, dass hinter diesem noch andere Leute kamen. Derjenige, der vor im gestanden sei, habe dann angefangen, ihn zu schlagen. Er sei dann in den Schutzmodus gegangen (pag. 1392 Z. 5 ff.). In den Schwitzkasten habe ihn glaublich niemand genommen (pag. 1395 Z. 23 ff.). Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Privatklägers betreffend den Beginn der Auseinandersetzung auch abgesehen der Bezeichnung des Täters als «V.________» nicht gänzlich frei von Unstimmigkeiten; so machte er betreffend die unmittelbare Folge des Verneinens des Eins zu Eins widersprüchliche Aussagen und schwankte zwischen der Erzählung, vom Angreifer gepackt resp.