372 Z. 138 f.). Hierzu ist anzumerken, dass es sich beim Angreifer, welcher den Beschuldigten zum Eins zu Eins aufforderte, die Sonnenbrille trug, den Privatkläger dann am Arm packte und die Glasflasche einsetzte, um ein und dieselbe Person handelt (J.________, vgl. pag. 677 ff.). Weiter fällt auf, dass der Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft nicht davon sprach, nach dem Ablehnen des Eins gegen Eins gepackt, sondern von den Angreifern in den Schwitzkasten genommen worden zu sein (pag. 372 Z. 142 f.). Er habe versucht, sich zu wehren und seine Hände vor seinen Oberkörper und sein Gesicht zu halten, um sich zu schützen.