auch nach Ansicht der Kammer ist dieser indes vor dem Hintergrund des Zeitpunkts der Befragung (vgl. Ziff. 9.3.3 hiervor), der Klärung des Missverständnisses anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz und insbesondere der mit den Aussagen der Auskunftspersonen weitgehend übereinstimmenden Schilderungen des Privatklägers ab der zweiten Einvernahme vom 28. Mai 2019 keine entscheidende Bedeutung zuzumessen. Der Privatkläger gab anlässlich der delegierten Einvernahme vom 28. Mai 2019 zu Protokoll, sich nicht genau an seine Erstaussagen erinnern zu können und verwirrt und geschockt davon gewesen zu sein, was ihm widerfahren sei (pag. 344 Z. 44 ff.).