29 darauf hin, den Beschuldigten würde vorgeworfen, etwas zu konstruieren, obwohl der Privatkläger ursprünglich davon gesprochen habe, von einem «V.________» angegriffen worden zu sein. Diese namentliche Bezeichnung des Täters ist durchaus auffällig; auch nach Ansicht der Kammer ist dieser indes vor dem Hintergrund des Zeitpunkts der Befragung (vgl. Ziff.