und X.________ betreffend die Aggressivität der Gruppe der Beschuldigten und den Beginn der Auseinandersetzung. Der Privatkläger gab in seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 5. Mai 2019 zu Protokoll, dass der Hauptaggressor, welchen er «V.________» nannte, mit sieben Kollegen beim DD.______(Örtlichkeit) wartete (pag. 338 Z. 100 f.). Er sei dann auf «V.________» zugegangen und habe ihn gefragt, weshalb er ihm im L.________(Club) die Faust gegeben habe. Er selber habe dann weitergehen wollen, woraufhin ihn einer der Kollegen von «V.________» gehalten habe (pag. 339 Z. 123 ff.). In diesem Zusammenhang wies die Verteidigung des Beschuldigten 2