297 Z. 19-24). Den Schilderungen der Auskunftspersonen W.________ und X.________ liegt die gleiche, für die Sache wesentliche Kernaussage zugrunde, wonach die Aggressivität von der Gruppe der Beschuldigten ausging. Auch O.________ – ein Freund des Beschuldigten – gab zu Protokoll, er sei am Bahnhof in den Moonliner gestiegen um nach Hause zu gehen, wobei er ca. 5 Minuten später die Typen vom L.________(Club) wieder unter dem AA.________(Örtlichkeit) gesehen habe. Der Privatkläger sei dann auch wieder zum AA.________(Örtlichkeit) gegangen, wobei er und die Gruppe zunächst normal miteinander gesprochen hätten.