Die Verteidigung des Beschuldigten 2 bezeichnet W.________, Chauffeur des Moonliners M4, als die entscheidende Auskunftsperson im vorliegenden Verfahren, da er fast alles gesehen habe, insbesondere die Auseinandersetzung und das dynamische Geschehen, welches sich sowohl auf der örtlichen als auch zeitlichen Achse verändert habe. Wie die Vorinstanz darlegte, konnte nebst W.________ auch die Auskunftsperson X.________ den Beginn der Auseinandersetzung beobachten. W.________ gab zu Protokoll, dass er in seinem Bus am Einkassieren gewesen sei, als eine Gruppe von ca. sechs bis sieben Leuten gekommen sei.