28 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die den Parteien unbekannten Auskunftspersonen Y.________, Z.________, W.________, X.________ und AA.________ neutral gesinnt sein dürften und davon ausgegangen werden kann, dass keinerlei spezifische Interessen involviert sind. Die Verteidigung des Beschuldigten 2 bezeichnet W.________, Chauffeur des Moonliners M4, als die entscheidende Auskunftsperson im vorliegenden Verfahren, da er fast alles gesehen habe, insbesondere die Auseinandersetzung und das dynamische Geschehen, welches sich sowohl auf der örtlichen als auch zeitlichen Achse verändert habe.