Die Verteidigung des Beschuldigten 2 rügt, die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz, wonach insbesondere auch nachträgliche Aussagen mit Vorsicht hinzunehmen seien, seien einseitig zu Lasten der Beschuldigten angewandt worden. Die Vorinstanz habe das dynamische Geschehen beim Bahnhof Bern durch eine Vielzahl an Aussagen von Auskunftspersonen hergeleitet, wobei sich in sämtlichen Aussagen Erkenntnisse finden liessen, welche die Vorinstanz fälschlicherweise nicht berücksichtigt habe.