vielmehr ist entscheidend, ob im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gestützt auf sämtliche Beweismittel sowie unter Einbezug von Erfahrungswerten das in Frage stehende Geschehen in seinen wesentlichen Grundzügen sachverhaltsmässig mit der erforderlichen Überzeugung derart festgestellt und eingegrenzt werden kann, dass damit die rechtlich relevanten Fragen ebenfalls beantwortet werden können. Die Verteidigung des Beschuldigten 2 rügt, die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz, wonach insbesondere auch nachträgliche Aussagen mit Vorsicht hinzunehmen seien, seien einseitig zu Lasten der Beschuldigten angewandt worden.